Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass die fehlende buchhalterische Übersicht für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war. Der Beschuldigte hatte nämlich von der Überschuldung gleichwohl hinreichend Kenntnis. Zwischen der Unterlassung der Buchführung und der Verschlimmerung der Überschuldung besteht somit kein Kausalzusammenhang. Entsprechend besteht zwischen dem Tatbestand der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung hier echte Konkurrenz. Einer allfällig sachlichen, zeitlichen und situativen Nähe zwischen diesen Taten ist bei der Strafzumessung im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) Rechnung zu tragen.