Im angefochtenen Urteil wurde zur Misswirtschaft erwogen, der Beschuldigte habe bei der Firmenübernahme gesehen, welche Schulden die Firma habe und er habe Ende 2012 bemerkt, dass sich deren Vermögenslage markant verschlechtert habe. Er hätte spätestens nach einem oder zwei Monaten nach der Firmenübernahme konkrete Befürchtungen einer Überschuldung haben müssen. Anstatt jedoch die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe er sich entschieden, untätig zu bleiben (vorinstanzliches Urteil S. 35 f. E. 5.1.3.5).