Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass die Buchhaltung spätestens seit der Übernahme im Dezember 2012 nicht nachgeführt worden und er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Er habe damit zumindest in Kauf genommen, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft nicht mehr ohne Weiteres eruieren lasse (vorinstanzliches Urteil S. 39 E. 5.2.3). -6-