2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte sei vom 20. Dezember 2012 bis 27. Juni 2014 Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der B. gewesen, über welche am [tt.08.2013] der Konkurs eröffnet worden sei (vorinstanzliches Urteil S. 32 E. 5.1.3.2.1, S. 35 E. 5.1.3.4). Der Beschuldigte habe in der Zeit von Dezember 2012 bis Juni 2014 keine Buchhaltung geführt bzw. zumindest nicht überprüft, ob die Buchhaltung durch den beauftragten Buchhalter geführt worden sei. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass die Buchhaltung spätestens seit der Übernahme im Dezember 2012 nicht nachgeführt worden und er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei.