Wenn die natürliche Kausalität aufgezeigt ist, rechtfertigt es sich folglich in der Regel nicht, noch die adäquate Kausalität zu überprüfen. Anders kann es sich aber verhalten, wenn aufgrund von tatsächlich festgestellten Anhaltspunkten angenommen werden muss, der hypothetische Geschehensablauf hätte sich nicht so abgespielt, wie nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.813/2000, 6S.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 3d/aa [= Pra 2002 Nr. 28], nicht publ. in: BGE 127 IV 110 E. 3d/aa).