Bei einer Unterlassung besteht ein adäquater Zusammenhang, wenn nach dem ordentlichen Gang der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die Vornahme der Handlung geeignet gewesen wäre, das Eintreten des Erfolgs zu verhindern. Somit ist im Falle der Unterlassung – gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder eine adäquate Kausalität handelt – der Zusammenhang notwendigerweise hypothetisch und der Richter stützt sich bei dessen Feststellung auf die allgemeine Lebenserfahrung. Wenn die natürliche Kausalität aufgezeigt ist, rechtfertigt es sich folglich in der Regel nicht, noch die adäquate Kausalität zu überprüfen.