2.2.2. Nach der Rechtsprechung muss der Richter im Falle einer Widerhandlung durch Unterlassung einen natürlichen Kausalzusammenhang annehmen, wenn in Anbetracht einer hypothetischen Verkettung der Umstände bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung genügt zur Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht. Bei einer Unterlassung besteht ein adäquater Zusammenhang, wenn nach dem ordentlichen Gang der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die Vornahme der Handlung geeignet gewesen wäre, das Eintreten des Erfolgs zu verhindern.