7.3 mit Hinweisen). Aus diesem Grund nehmen sie an, Art. 165 StGB gehe Art. 166 StGB vor (Konsumtion), wenn die Unterlassung der Buchführung – als grobe Nachlässigkeit – mitursächlich für den Taterfolg von Art. 165 StGB gewesen sei. Der deliktische Gehalt der Unterlassung der Buchführung sei durch die Anwendung des mit deutlich höherer Strafandrohung ausgestatteten Tatbestands der Misswirtschaft vollständig erfasst. Echte -5-