NADINE HAGENSTEIN (in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2018, N. 95 zu Art. 165 StGB) und PETER HERREN (Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, in: AISUF 2006, Band/Nr. 248, S. 169) legen dar, dass es zwischen den Tatbeständen der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) zu Abgrenzungsproblemen kommen kann, wenn die unterlassene Buchführung die Ursache oder zumindest eine Mitursache der Überschuldung, Verschlimmerung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gewesen sei. Mithin die Unterlassung der Buchführung tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 165 StGB ist (vgl. zur Tathandlung der Misswirtschaft: BGE 144 IV 52 E.