2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz (S. 39 E. 5.3) ging ohne Weiteres von echter Konkurrenz zwischen Art. 165 und Art. 166 StGB aus. Ihr Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 5 klärt diese Frage jedoch nicht. Denn in diesem Urteil wurde einzig geprüft, ob die Würdigung, es bestehe echte Idealkonkurrenz zwischen Art. 165 StGB und Art. 166 StGB, unter dem Gesichtspunkt der Begründungsanforderungen standhielt. Das Bundesgericht hat diese Frage materiell jedoch nicht (explizit) geklärt.