Denn im mit der Misswirtschaft enthaltenen Vorwurf der arg nachlässigen Berufsausübung sei die Verletzung der Buchführungspflicht, welche hier mitursächlich für die spätere Zahlungsunfähigkeit gewesen sei, wertmässig vollständig enthalten (Berufungsbegründung S. 2). Demgegenüber ist die kantonale Staatsanwaltschaft der Meinung, es liege ein Fall von echter Konkurrenz vor. Hier sei die Unterlassung der Buchführung nicht ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der jeweiligen Gesellschaften gewesen. Der Unrechtsgehalt von Art. 166 StGB werde von Art. 165 StGB nicht mitumfasst (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 2.1).