2. 2.1. Die Vorinstanz ging von echter Konkurrenz zwischen Art. 165 StGB (Misswirtschaft) und Art. 166 StGB (Unterlassung der Buchführung) aus (vorinstanzliches Urteil S. 39 E. 5.3, S. 45 E. 6.3, S. 52 E. 7.3, S. 59 E. 8.3, S. 65 E. 9.3, S. 72 E. 10.3, S. 78 E. 11.3, S. 83 E. 12.3). Der Beschuldigte ist hingegen der Auffassung, es bestehe zwischen den beiden Tatbeständen unechte Konkurrenz. Denn im mit der Misswirtschaft enthaltenen Vorwurf der arg nachlässigen Berufsausübung sei die Verletzung der Buchführungspflicht, welche hier mitursächlich für die spätere Zahlungsunfähigkeit gewesen sei, wertmässig vollständig enthalten (Berufungsbegründung S. 2).