1.2. Der Beschuldigte beanstandet die Verurteilung wegen mehrfacher Misswirtschaft nicht. Ferner räumt er in seiner Berufungsbegründung auch ein, dass der Tatbestand der mehrfachen Unterlassung der Buchführung erfüllt ist. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt. Zu prüfen ist aufgrund der vom Beschuldigten erhobenen Rügen jedoch, ob ein Fall von unechter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung vorliegt und deshalb ein Freispruch betreffend die Unterlassung der Buchführung zu erfolgen hat. Ferner ist die Strafzumessung (Sanktionsart und Höhe der Strafe) zu überprüfen.