Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft schloss in der Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Abs. 1). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2).