Wegen der Untätigkeit des Beschuldigten habe sich die finanzielle Lage der Gesellschaften nach der Übernahme durch den Beschuldigten bis zur Konkurseröffnung verschlechtert (im Umfang von Fr. 339'224.20, Fr. 2'749.40, Fr. 28'705.40, Fr. 32'693.25, Fr. 6'291.20, Fr. 6'632.00, Fr. 39'601.85 bzw. Fr. 5'546.55). Zudem habe sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht, indem er nach Übernahme dieser Firmen bis zu deren Konkurs keine Buchhaltung geführt habe.