Er hätte begründete Besorgnis der Überschuldung hegen müssen. Trotzdem habe er es unter Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten gemäss Obligationenrecht (Art. 725 Abs. 2 i.V.m. Art. 810 Abs. 2 OR) unterlassen, unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen und eine solche durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen sowie gegebenenfalls das Gericht mittels Überschuldungsanzeige zu informieren. Bei einem Teil der Gesellschaften habe der Beschuldigte noch Löhne ausbezahlt und/oder sei anderweitig weiter tätig gewesen.