1. Mit am 24. April 2020 erhobener Anklage wirft die kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten, der Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der B., C., D., E., F., G., H. und I. war, Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) vor. Die kantonale Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten betreffend Misswirtschaft zusammengefasst im Wesentlichen unter Verweis auf Betreibungen und/oder Verlustscheine dieser Unternehmen vor, dass bereits im Zeitpunkt, als der Beschuldigte diese Firmen übernommen habe, diese nicht mehr in der Lage gewesen seien, sämtliche Rechnungen zu bezahlen. Er hätte begründete Besorgnis der Überschuldung hegen müssen.