Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.215 (ST.2020.87; StA.2017.37) Urteil vom 14. März 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Gall Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1955], von Kosovo, […] vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Oertle, […] Gegenstand Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit am 24. April 2020 erhobener Anklage wirft die kantonale Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten, der Geschäftsführer und alleiniger Gesellschaf- ter der B., C., D., E., F., G., H. und I. war, Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) vor. Die kantonale Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten betreffend Misswirtschaft zusammengefasst im Wesentlichen unter Verweis auf Betreibungen und/oder Verlustscheine dieser Unternehmen vor, dass bereits im Zeit- punkt, als der Beschuldigte diese Firmen übernommen habe, diese nicht mehr in der Lage gewesen seien, sämtliche Rechnungen zu bezahlen. Er hätte begründete Besorgnis der Überschuldung hegen müssen. Trotzdem habe er es unter Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten gemäss Obligationenrecht (Art. 725 Abs. 2 i.V.m. Art. 810 Abs. 2 OR) unterlassen, unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen und eine solche durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen sowie gegebenenfalls das Gericht mittels Überschuldungsanzeige zu informieren. Bei einem Teil der Gesellschaften habe der Beschuldigte noch Löhne ausbezahlt und/oder sei anderweitig weiter tätig gewesen. Über sämtliche Gesell- schaften sei dann der Konkurs verhängt worden, wobei die Konkurs- verfahren mangels Aktiven eingestellt und die ganzen Forderungsbeträge (Fr. 1'224'231.30, Fr. 206'054.10, Fr. 128'499.00, Fr. 110'171.40, Fr. 166'495.59, Fr. 50'708.75, Fr. 82'568.85 bzw. Fr. 61'562.41) offenge- blieben seien. Wegen der Untätigkeit des Beschuldigten habe sich die finanzielle Lage der Gesellschaften nach der Übernahme durch den Beschuldigten bis zur Konkurseröffnung verschlechtert (im Umfang von Fr. 339'224.20, Fr. 2'749.40, Fr. 28'705.40, Fr. 32'693.25, Fr. 6'291.20, Fr. 6'632.00, Fr. 39'601.85 bzw. Fr. 5'546.55). Zudem habe sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht, indem er nach Übernahme dieser Firmen bis zu deren Konkurs keine Buchhaltung geführt habe. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 30. März 2021 wegen mehrfacher Misswirtschaft sowie mehrfa- cher Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 9. September 2021 beantragte der Beschul- digte einen Freispruch. Eventualiter sei er mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. -3- 3.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet. Der Beschuldigte reichte am 11. November 2021 die schriftliche Beru- fungsbegründung ein, in welcher er seine Rechtsbegehren änderte. Neu beantragte er, er sei der mehrfachen Misswirtschaft für schuldig zu erklä- ren. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 192 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, Ersatz- freiheitsstrafe 10 Tage, zu verurteilen. Die Kosten des Berufungsverfah- rens inkl. Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft schloss in der Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Abs. 1). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2). 1.2. Der Beschuldigte beanstandet die Verurteilung wegen mehrfacher Miss- wirtschaft nicht. Ferner räumt er in seiner Berufungsbegründung auch ein, dass der Tatbestand der mehrfachen Unterlassung der Buchführung erfüllt ist. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt. Zu prüfen ist aufgrund der vom Beschuldigten erhobenen Rügen jedoch, ob ein Fall von unechter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Misswirt- schaft und Unterlassung der Buchführung vorliegt und deshalb ein Frei- spruch betreffend die Unterlassung der Buchführung zu erfolgen hat. Ferner ist die Strafzumessung (Sanktionsart und Höhe der Strafe) zu über- prüfen. -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz ging von echter Konkurrenz zwischen Art. 165 StGB (Miss- wirtschaft) und Art. 166 StGB (Unterlassung der Buchführung) aus (vorin- stanzliches Urteil S. 39 E. 5.3, S. 45 E. 6.3, S. 52 E. 7.3, S. 59 E. 8.3, S. 65 E. 9.3, S. 72 E. 10.3, S. 78 E. 11.3, S. 83 E. 12.3). Der Beschuldigte ist hingegen der Auffassung, es bestehe zwischen den beiden Tatbeständen unechte Konkurrenz. Denn im mit der Misswirtschaft enthaltenen Vorwurf der arg nachlässigen Berufsausübung sei die Verletzung der Buchfüh- rungspflicht, welche hier mitursächlich für die spätere Zahlungsunfähigkeit gewesen sei, wertmässig vollständig enthalten (Berufungsbegründung S. 2). Demgegenüber ist die kantonale Staatsanwaltschaft der Meinung, es liege ein Fall von echter Konkurrenz vor. Hier sei die Unterlassung der Buchführung nicht ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschul- dung der jeweiligen Gesellschaften gewesen. Der Unrechtsgehalt von Art. 166 StGB werde von Art. 165 StGB nicht mitumfasst (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 2.1). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz (S. 39 E. 5.3) ging ohne Weiteres von echter Konkurrenz zwischen Art. 165 und Art. 166 StGB aus. Ihr Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 5 klärt diese Frage jedoch nicht. Denn in diesem Urteil wurde einzig geprüft, ob die Würdigung, es bestehe echte Idealkonkurrenz zwischen Art. 165 StGB und Art. 166 StGB, unter dem Gesichtspunkt der Begründungsanforderungen stand- hielt. Das Bundesgericht hat diese Frage materiell jedoch nicht (explizit) geklärt. NADINE HAGENSTEIN (in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2018, N. 95 zu Art. 165 StGB) und PETER HERREN (Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, in: AISUF 2006, Band/Nr. 248, S. 169) legen dar, dass es zwischen den Tatbeständen der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) zu Abgrenzungs- problemen kommen kann, wenn die unterlassene Buchführung die Ursache oder zumindest eine Mitursache der Überschuldung, Verschlimmerung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gewesen sei. Mithin die Unter- lassung der Buchführung tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 165 StGB ist (vgl. zur Tathandlung der Misswirtschaft: BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Aus diesem Grund nehmen sie an, Art. 165 StGB gehe Art. 166 StGB vor (Konsumtion), wenn die Unterlassung der Buchführung – als grobe Nachlässigkeit – mitursächlich für den Taterfolg von Art. 165 StGB gewesen sei. Der deliktische Gehalt der Unterlassung der Buch- führung sei durch die Anwendung des mit deutlich höherer Strafandrohung ausgestatteten Tatbestands der Misswirtschaft vollständig erfasst. Echte -5- Konkurrenz liege hingegen vor, wenn die Verletzung der Buchführungs- pflicht nicht nachweisbare Mitursache für die Zahlungsunfähigkeit resp. Überschuldung gewesen sei (vgl. NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N. 96 zu Art. 165 StGB und N. 54 f. zu Art. 166 StGB; PETER HERREN, a.a.O., S. 169 f.; siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190103 vom 17. Dezember 2019 E. 3.4.2 und Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB 2015.29 vom 6. April 2016 E. 4.1.3). 2.2.2. Nach der Rechtsprechung muss der Richter im Falle einer Widerhandlung durch Unterlassung einen natürlichen Kausalzusammenhang annehmen, wenn in Anbetracht einer hypothetischen Verkettung der Umstände bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung genügt zur Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht. Bei einer Unterlassung besteht ein adäquater Zusammenhang, wenn nach dem ordentlichen Gang der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die Vornahme der Handlung geeignet gewesen wäre, das Eintreten des Erfolgs zu verhindern. Somit ist im Falle der Unterlassung – gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder eine adäquate Kausalität handelt – der Zusammenhang notwendigerweise hypothetisch und der Richter stützt sich bei dessen Feststellung auf die allgemeine Lebenserfahrung. Wenn die natürliche Kausalität aufgezeigt ist, rechtfertigt es sich folglich in der Regel nicht, noch die adäquate Kausalität zu überprüfen. Anders kann es sich aber verhalten, wenn aufgrund von tatsächlich festgestellten Anhaltspunkten angenommen werden muss, der hypothetische Geschehensablauf hätte sich nicht so abgespielt, wie nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.813/2000, 6S.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 3d/aa [= Pra 2002 Nr. 28], nicht publ. in: BGE 127 IV 110 E. 3d/aa). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte sei vom 20. Dezember 2012 bis 27. Juni 2014 Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der B. gewesen, über welche am [tt.08.2013] der Konkurs eröffnet worden sei (vorinstanz- liches Urteil S. 32 E. 5.1.3.2.1, S. 35 E. 5.1.3.4). Der Beschuldigte habe in der Zeit von Dezember 2012 bis Juni 2014 keine Buchhaltung geführt bzw. zumindest nicht überprüft, ob die Buchhaltung durch den beauftragten Buchhalter geführt worden sei. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass die Buchhaltung spätestens seit der Übernahme im Dezember 2012 nicht nachgeführt worden und er für die Buchhaltung verantwortlich gewe- sen sei. Er habe damit zumindest in Kauf genommen, dass sich die Vermö- genslage der Gesellschaft nicht mehr ohne Weiteres eruieren lasse (vorin- stanzliches Urteil S. 39 E. 5.2.3). -6- Im angefochtenen Urteil wurde zur Misswirtschaft erwogen, der Beschul- digte habe bei der Firmenübernahme gesehen, welche Schulden die Firma habe und er habe Ende 2012 bemerkt, dass sich deren Vermögenslage markant verschlechtert habe. Er hätte spätestens nach einem oder zwei Monaten nach der Firmenübernahme konkrete Befürchtungen einer Über- schuldung haben müssen. Anstatt jedoch die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe er sich entschieden, untätig zu bleiben (vorinstanz- liches Urteil S. 35 f. E. 5.1.3.5). Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass die fehlende buchhalterische Übersicht für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war. Der Beschuldigte hatte nämlich von der Überschuldung gleichwohl hinreichend Kenntnis. Zwischen der Unterlassung der Buch- führung und der Verschlimmerung der Überschuldung besteht somit kein Kausalzusammenhang. Entsprechend besteht zwischen dem Tatbestand der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung hier echte Konkur- renz. Einer allfällig sachlichen, zeitlichen und situativen Nähe zwischen diesen Taten ist bei der Strafzumessung im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) Rechnung zu tragen. 2.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte sei vom 27. November 2013 bis 22. September 2014 Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C. (Konkurseröffnung: [tt.05.2014]) gewesen. In diesem Zeitraum sei keine Buchhaltung geführt worden. Auf die Verantwortlichkeit des Geschäfts- führers zur Buchführung angesprochen, äusserte dieser, dass das schon klar sei. Aber er habe aufgrund der Situation gesehen, dass es gar nichts bringe (vorinstanzliches Urteil S. 44 f. E. 6.2.2). Das stimmt mit den vorin- stanzlichen Erwägungen zur Misswirtschaft (S. 41 f. E. 6.1.2.2.2 und E. 6.1.2.5) überein, wonach der Beschuldigte bei der Übernahme der C. von deren finanziellen Schwierigkeiten und den Betreibungen gewusst habe. Mithin habe bereits bei der Firmenübernahme durch den Beschuldigten begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Anstatt jedoch die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe sich der Beschuldigte entschieden, untätig zu bleiben. Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass die fehlende buchhalterische Übersicht für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war. Der Beschuldigte hatte von der Überschuldung gleichwohl hinreichend Kenntnis. Zwischen der Unterlassung der Buchführung und der Verschlimmerung der Überschul- dung besteht somit auch in diesem Fall kein Kausalzusammenhang. Zwischen dem Tatbestand der Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung besteht deshalb echte Konkurrenz. Einer allfällig sachlichen, zeit- lichen und situativen Nähe zwischen diesen Taten ist bei der Strafzu- messung im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) Rechnung zu tragen. -7- 2.3.3. Die Vorinstanz (S. 51 E. 7.2.2) hielt fest, der Beschuldigte sei vom 17. Dezember 2013 bis zur Konkurseröffnung am [tt.08.2014] Geschäfts- führer und einziger Gesellschafter der D. gewesen. In diesem Zeitraum sei keine Buchhaltung geführt worden. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (S. 48 E. 7.1.2.2.2) zur Misswirtschaft, hatte der Beschuldigte vor der Übernahme der Firma Kenntnis, dass zum Teil die Löhne der Mitarbeiter nicht bezahlt wurden. Das hätte beim Beschuldigten Zweifel an der finanziellen Situation der D. begründen müssen. Weiter habe der Beschuldigte angegeben, dass nach der Übernahme der Firma immer mehr Schulden entstanden seien, die er mit dem erzielten Einkommen nicht mehr habe decken können. Dem Betreibungsregisterauszug der D. lasse sich entnehmen, dass sich die Betreibungen spätestens ab Mai 2014 häuften. Mithin hätte der Beschul- digte spätestens ab Mitte Mai 2014 konkrete Besorgnis einer Überschul- dung haben müssen. Anstatt jedoch die Schritte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe er sich zu diesem Zeitpunkt entschieden, untätig zu bleiben. Beim Beschuldigten zeigt sich nach dem Dargelegten und mit Blick auf sein Verhalten betreffend die B. sowie C. eine immer mehr oder weniger gleich- bleibende Verhaltensweise. Er übernimmt ein Unternehmen, von dem er weiss, dass sich dieses in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Dabei mag ihm das konkrete Ausmass im Fall der D. nicht bekannt gewesen sein, da er angeblich keine Vorabklärungen vor dem Kauf der D. getroffen und auch keinen Betreibungsregisterauszug eingeholt habe (vorinstanzliches Urteil S. 47). Dies zeigt, dass den Beschuldigten die finanzielle Lage der Gesell- schaft nicht interessierte. Mit Blick darauf und sein Verhalten betreffend die B. sowie C. ist davon auszugehen, dass er selbst in umfassender Kenntnis der finanziellen Lage (Überschuldung) seinen Pflichten im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR nicht nachgekommen wäre. Dafür spricht auch, dass er auch nach Mai 2014 – als er spätestens konkrete Besorgnis einer Über- schuldung haben musste – nur überlegte, Sanierungsmassnahmen einzu- leiten, aber schlussendlich untätig blieb (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 48 E. 7.1.2.2.2). Die Unterlassung der Buchführung und der fehlende voll- ständige Überblick über die Finanzen waren nicht kausal für die Konkurs- verschleppung. Zwischen dem Tatbestand der Misswirtschaft und Unter- lassung der Buchführung besteht deshalb echte Konkurrenz. 2.3.4. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschuldigte als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter am 23. Juni 2014 die E. übernommen, über welche am [tt.11.2015] der Konkurs eröffnet wurde (vorinstanzliches Urteil S. 53 E. 8.1.2.1 und S. 56 E. 8.1.2.4). Gemäss Vorinstanz sei davon auszugehen, dass keine Geschäftsbücher geführt -8- worden seien (vorinstanzliches Urteil S. 59 E. 8.2.2). Nach den unbestrit- tenen und schlüssig hergeleiteten Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte um die finanziellen Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Firmen- übernahme und sicherlich noch vor Konkurseröffnung gewusst (vorinstanz- liches Urteil S. 56 E. 8.1.2.5). Er hätte konkrete Besorgnis einer Überschul- dung haben müssen. Anstatt jedoch die Schritte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe er sich dafür entschieden, untätig zu bleiben (vorinstanzliches Urteil S. 55 E. 8.1.2.2.2). Aus den Aussagen des Beschul- digten erhellt, dass es ihm bei der Firmenübernahme nur darum ging, sich zu deren Lasten noch ein Gehalt von Fr. 20'000.00 auszubezahlen. Danach sei es ihm egal gewesen (vorinstanzliches Urteil S. 54 E. 8.1.2.2.1). Diese Ignoranz des Beschuldigten gegenüber den ihm nach Art. 725 Abs. 2 OR obliegenden Pflichten rührt somit nicht aus mangelnder Kenntnis der finanziellen Situation des übernommenen Unternehmens. Die Unterlas- sung der Buchführung war damit nicht kausal für die Konkursverschlep- pung. Zwischen dem Tatbestand der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung besteht echte Konkurrenz. 2.3.5. Laut der Vorinstanz sei der Beschuldigte vom 23. März 2016 bis zur Konkurseröffnung am [tt.11.2016] als einziges Mitglied des Verwaltungs- rates der F. im Handelsregister eingetragen gewesen (vorinstanzliches Urteil S. 60 E. 9.1.2.1). Eine Buchhaltung sei nicht geführt worden (vorin- stanzliches Urteil S. 65 E. 9.2.2). Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschuldigte bei der Firmenüber- nahme um die finanziellen Schwierigkeiten und Betreibungen (von über Fr. 80'000.00) gewusst. Mithin hätten alsdann schon Besorgnis einer Über- schuldung bestanden. Anstatt jedoch die Schritte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe er sich dafür entschieden, untätig zu bleiben (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 61 E. 9.1.2.2.1 f.). Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass die fehlende buchhalterische Über- sicht für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war. Dies zeigt auch die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass er allenfalls selber Konkurs anmelden müsse (vorinstanzliches Urteil S. 61 E. 9.1.2.2.1). Zwischen der Unterlassung der Buchführung und der Verschlim- merung der Überschuldung besteht somit auch in diesem Fall kein Kausal- zusammenhang. Der Tatbestand der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung stehen in echter Konkurrenz. 2.3.6. Im angefochtenen Urteil wurde betreffend die G. festgestellt, dass der Beschuldigte ab dem 25. April 2016 bis zur Konkurseröffnung am [tt.01.2017] Geschäftsführer und einziger Gesellschafter gewesen sei (vorinstanzliches Urteil S. 70 E. 10.2.2). Eine Buchhaltung sei nicht geführt worden (vorinstanzliches Urteil S. 71 Abs. 2). Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschuldigte bereits -9- bei der Firmenübernahme von deren finanziellen Schwierigkeiten gewusst. Mithin habe schon in diesem Zeitpunkt konkrete Besorgnis einer Über- schuldung bestanden. Anstatt jedoch die Schritte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe der Beschuldigte sich dafür entschieden, untätig zu bleiben (vgl. vorinstanzliches Urteil 67 f. E. 10.1.2.2.2). Aus diesen vor- instanzlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Unterlassung der Buch- führung für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war, hatte der Beschuldigte doch hinreichend Kenntnis über die schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft. Zwischen der Unterlassung der Buchführung und der Verschlimmerung der Überschuldung besteht somit auch in diesem Fall kein Kausalzusammenhang. Es liegt ein Fall von echter Konkurrenz zwi- schen den Tatbeständen der Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung vor. 2.3.7. Gemäss Vorinstanz war der Beschuldigte vom 13. Juli 2016 bis [tt.04.2018] (Konkurseröffnung) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der H.. In diesem Zeitraum sei keine Buchhaltung geführt worden (vorinstanzliches Urteil S. 77 E. 11.2.2). Dies war für die Konkursverschleppung jedoch auch in diesem Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Denn der Beschuldigte wusste gleichwohl bei der Firmenübernahme um deren Liquiditätspro- bleme, womit begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand (vorin- stanzliches Urteil S. 74 E. 11.1.2.2.2). Die Konkursverschleppung ist deshalb nicht auf die Unterlassung der Buchführung zurückzuführen. Dies zeigt auch die Aussage des Beschuldigten, dass er angeblich nichts von den geforderten Massnahmen gemäss OR gewusst habe (vorinstanzliches Urteil S. 73 [unten] f.). Zwischen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung besteht echte Konkurrenz. 2.3.8. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte sei vom 19. Dezember 2017 bis zur Konkurseröffnung am [tt.06.2018] einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der I. gewesen. Eine Buchhaltung sei in diesem Zeitraum nicht geführt worden (vorinstanzliches Urteil S. 82 E. 12.2.2). Der Beschul- digte wusste gemäss seinen eigenen Angaben dennoch schon kurz nach der Firmenübernahme von der Verschuldung der Gesellschaft (vorinstanz- liches Urteil S. 80 E. 12.1.2.2.1 und 12.1.2.2.2.2). Die Konkursverschlep- pung ist daher nicht auf die Unterlassung der Buchführung und einen allfälligen mangelnden Überblick über die finanziellen Verhältnisse der Firma zurückzuführen. Mangels Kausalzusammenhangs besteht somit auch hier zwischen den Tatbeständen der Misswirtschaft und der Unterlas- sung der Buchführung echte Konkurrenz. - 10 - 2.4. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten in Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils wegen mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher Unterlas- sung der Buchführung (in acht Fällen) zu verurteilen. 3. 3.1. Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung (vor- instanzliches Urteil S. 83 ff. E. 13; Berufungsbegründung S. 2 ff.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe ist mit der Vorinstanz für die konkret schwerste Miss- wirtschaft betreffend die B. festzusetzen. Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschul- dens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Misswirtschaft schützt im Speziellen das Vermögen der Gläubiger sowie das Zwangsvoll- streckungsverfahren als solches (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1). Der Beschuldigte hat seine Pflichten bei der B. mitunter arg vernachlässigt, indem er während acht Monaten den Konkurs verschleppt hat, woraus zusätzliche ungedeckt gebliebene Forderungen von Fr. 339'224.20 resul- tierten. Der Taterfolg bzw. die Gefährdung des Vermögens der Gläubiger ist damit als sehr hoch zu qualifizieren. Gemäss Vorinstanz wirke das Handeln des Beschuldigten dilettantisch und ungeplant (vorinstanzliches Urteil S. 87 E. 13.2.3.1). Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kein ganz uner- fahrener Geschäftsmann ist, denn er war seit dem Jahr 2002 Inhaber mehrerer Einzelunternehmen und kam in diesem Rahmen auch schon mehrfach mit dem Konkursverfahren in Berührung (vgl. die Handelsregis- terauszüge betreffend das J. [Konkurs: [tt.03.2003]], das K. [Konkurs: [tt.12.2005]], das L. [Konkurs: [tt.09.2006]], das M. [Konkurs: [tt.08.2011]]; N. [Konkurs: [tt.08.2011]], das O. [Konkurs: [tt.01.2012]]; VO 5.2, Reg. 5). - 11 - Das Handeln des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Übernahme und Führung der B. erscheint daher vielmehr übliche und elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lassend, die von ihm als Geschäfts- führer und alleiniger Gesellschafter erwartet werden können. Dem Beschul- digten kann daher nicht gefolgt werden, sofern er versucht darzulegen, sein Verhalten habe das Geschäftsrisiko in dieser Branche nicht wesentlich überschritten (vgl. Berufungsbegründung S. 2 [unten] f.). Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflich- keit des Handelns des Beschuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfül- lung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen, sollen damit doch lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Das (nur) eventualvorsätzliche Vorgehen relativiert das Tatver- schulden geringfügig. Denn es darf erwartet werden, dass sich ein Ge- schäftsführer und Gesellschafter über die ihm von Gesetzes wegen oblie- genden Pflichten informiert, ist dies doch hinsichtlich der grundlegendsten Pflichten, welche hier verletzt wurden, nicht schwierig. Insgesamt ist hinsichtlich der Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessenen Sanktion auszugehen. 3.3.2. Die Einsatzstrafe wäre für die sieben weiteren Fälle der Misswirtschaft und die unterlassene Buchführung in acht Fällen in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen bzw. es wäre dort, wo bei einer isolierten Betrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens noch eine Geldstrafe infrage gekommen wäre, eine zusätzliche Geldstrafe aus- zufällen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat und sich die Täterkomponente zudem nicht zu Gunsten des Beschul- digten auswirken kann (siehe dazu sogleich), hat es aufgrund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) mit der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Monaten zuzüglich einer Verbindungs- busse (siehe dazu unten) sein Bewenden. 3.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug zwei Eintragungen auf. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. April 2012 wurde er wegen Urkundenfälschung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingen Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 380.00, sowie mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 21. Juli 2014 wegen mehrfacher Widerhandlun- gen im Sinne von Art. 87 und 88 AHVG zu einer unbedingten Geldstrafe - 12 - von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Diese Vorstrafen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er keine genügenden Lehren daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), weshalb vorliegend nur eine leichte Straferhöhung angezeigt erscheint, zumal eine der Vorstrafen bereits vergleichsweise lange zurückliegt. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der mehrfachen Misswirtschaft und mehrfachen Unterlassung der Buchführung mit der Berufungsbegründung anerkannt. Ein Geständnis erst im Berufungsverfahren darf in aller Regel nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Eine echte nachhaltige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue und Beteuerung hinausgeht, ist denn auch nicht ersichtlich. Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist dennoch nicht zu ver- kennen, dass das Geständnis das obergerichtliche Verfahren verkürzt und vereinfacht hat, weshalb es sich rechtfertigt, es leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Okto- ber 2014 E. 2.4). Ausgeschlossen ist jedoch eine erhebliche Strafmin- derung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen sowie einsichtigen und reuigen Täter möglich ist. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht erhöht, zumal nur eine bedingte Freiheitsstrafe aus- gesprochen wird. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die positiven und negativen Faktoren halten sich somit etwa die Waage, so dass sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt. 3.4. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Den nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des vorbestraften Be- schuldigten ist mit der Vorinstanz mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 13 - 3.5. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'400.00; keine Unter- stützungspflichten) und des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbo- lische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt worden ist, als eher mild (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann sie jedoch auch nicht erhöht werden. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 30 Tagen zu vollziehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat er seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Anklage bestätigt wurden, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten mangels einer gesetzlichen Grundlage die Spesen für die schriftliche Urteilsbegründung von Fr. 45.00 nicht auferlegt werden. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirks- gericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivil- rechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Unklar ist sodann, was es mit den «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» von Fr. 95.00 auf sich hat und wie sich diese - 14 - zusammensetzen. Diese können dem Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden. Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'075.00 aufzuerlegen. Er hat seine erst- instanzlichen Parteikosten zudem selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Art. 166 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 3.2. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'075.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] - 15 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Gall