7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'848.00, bestehend aus der Anklagegebühr von Fr. 800.00, der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Spesen von Fr. 48.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5, d.h. Fr. 2'278.40 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'147.40 zu bezahlen. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 732.15 auszurichten. Zustellung an: […]