6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'611.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 111.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5, d.h. Fr. 1'288.80 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 488.10 auszurichten.