4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. 5.1. Die Schadenersatzforderung von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. - 25 - 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.