1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Bezug auf das zweimalige Wegstossen 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in Bezug auf den ersten Schlag ins Gesicht - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Bezug auf den zweiten und dritten Schlag ins Gesicht und das Umklammern und zu Boden Reissen