10.4. Der Privatkläger machte für das vorinstanzliche Verfahren Parteikosten im Umfang von Fr. 6'434.25 geltend. In Bezug auf die Höhe dieser Kosten ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Ausgangsgemäss sind diese Kosten dem Beschuldigten zu 4/5, d.h. Fr. 5'147.40 aufzuerlegen. Im - 24 - Übrigen trägt der Privatkläger seine Kosten im vorinstanzlichen Verfahren selber. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: