Der Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Markus Reiser, Anwalt in […], hat keine Honorarnote eingereicht. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der vorliegenden Strafsache und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ein Aufwand von 15 Stunden, welcher mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zu entschädigen ist. Es resultiert zuzüglich der Auslagenpauschale (§ 13 AnwT) von praxisgemäss 3% und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'660.70. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 1/5, d.h. Fr. 732.15, auszurichten.