10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.2. Das vorinstanzliche Urteil wird hinsichtlich des Schuldpunktes bestätigt, hingegen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen. Die restlichen vorinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5) werden auf die Staatskasse genommen.