Insgesamt ist der Verteidiger für das Berufungsverfahren gemäss der um 11 Stunden und 25 Minuten gekürzten Honorarnote für einen Aufwand von gerundet 10 Stunden zu entschädigen. Die vom Verteidiger geltend gemachten Stundenansätze von Fr. 250.00 bzw. Fr. 350.00 sind zudem auf den Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale (§ 13 AnwT) von praxisgemäss 3% und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'440.50. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 1/5, d.h. Fr. 488.10, auszurichten.