Auszugehen ist deshalb von einem Aufwand für Korrespondenzen mit dem Beschuldigten von rund 2 Stunden und 20 Minuten. Angesichts der Bedeutung des vorliegenden Strafverfahrens ist diese auf die angemessene Dauer von 1 Stunde zu kürzen. Dasselbe hat für diverse E-Mails und Telefonate mit dem Obergericht zu gelten, welche der Verteidiger mit einem Aufwand von 70 Minuten ausweist. Angemessen erscheinen hierfür im vorliegenden Berufungsverfahren 20 Minuten. - 23 -