Für weitere Korrespondenzen in Form von E-Mails und Telefonaten bzw. einer Besprechung mit dem Beschuldigten macht der Verteidiger im weiteren einen Aufwand von mindestens 1 Stunde und 55 Minuten geltend. Nicht eingerechnet sind dabei diverse Korrespondenzen mit dem Beschuldigten, welche wiederum zusammen mit anderen Posten als Gesamtaufwand ausgewiesen werden (vgl. Aufwand vom 29.10.2021 für "Akten- und Videostudium, E-Mail an Klient, Tel. mit Klient, Bespr. mit SF betr. weiteres Vorgehen, Eingabe ans Gericht, E-Mail an Klient"). Auszugehen ist deshalb von einem Aufwand für Korrespondenzen mit dem Beschuldigten von rund 2 Stunden und 20 Minuten.