Obschon der Verteidiger das Mandat erst im Berufungsverfahren erhalten hat, ist anzumerken, dass er die bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumentationslinien aufgegriffen und in seiner Berufungsbegründung keine andere Verteidigungsstrategie verfolgt hat. Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 15 Stunden und 15 Minuten für die Korrespondenz mit dem Verteidiger des vorinstanzlichen Verfahrens, für das Aktenstudium und das Ausarbeiten der Berufungserklärung bzw. -begründung erweist sich deshalb als deutlich überhöht. Angemessen erscheint hierfür ein Aufwand von 6 Stunden.