Zusammen mit dem Aufwand für das Aktenstudium resultiert somit ein geltend gemachter Aufwand von rund 15 Stunden und 15 Minuten. Die 12-seitige Berufungserklärung enthält eine rund 5-seitige summarische Begründung, deren Ausführungen der Verteidiger in der Berufungsbegründung weitgehend übernehmen konnte. Obschon der Verteidiger das Mandat erst im Berufungsverfahren erhalten hat, ist anzumerken, dass er die bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumentationslinien aufgegriffen und in seiner Berufungsbegründung keine andere Verteidigungsstrategie verfolgt hat.