9.3. Nachdem dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 auferlegt werden, hat er seine eigenen Parteikosten ebenfalls zu 4/5 zu tragen. Die restlichen Parteikosten im Berufungsverfahren (1/5) sind dem Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1).