9.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten. Er obsiegt lediglich hinsichtlich der Herabsetzung des Tagessatzes von Fr. 80.00 auf Fr. 50.00 und seines Eventualantrags auf Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen. Die restlichen obergerichtlichen Verfahrenskosten (1/5) gehen zu Lasten der Staatskasse.