zu entschädigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Auseinandersetzung, der Art und Schwere der Verletzung, der mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit sowie des Verschuldens des Beschuldigten, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung von Fr. 1'500.00 angemessen und ist zu bestätigen (vgl. Urteil E. 5.2.2). Die Berufung des Beschuldigten ist somit hinsichtlich dieses Punktes abzuweisen.