8.4. 8.4.1. Die Vorinstanz hat B. aufgrund der erlittenen seelischen Unbill eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zugesprochen (vgl. Urteil E. 5.2.2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Genugtuungsforderung (vgl. Berufungsbegründung S. 11).