Auf Grundlage dieser Belege ist B.s Stellung als Selbständigerwerbender ohne Versicherungsdeckung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, womit auch nicht zweifelsfrei erstellt ist, welcher Gewinn ihm während seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entgangen ist. Die Schadenersatzforderung ist damit mangels hinreichender Begründung bzw. Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) und die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt gutzuheissen. - 20 -