8.2. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung vollumfänglich gutgeheissen und den Beschuldigten verpflichtet, B. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'872.60 auszurichten (vgl. Urteil E. 5.1.2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die vollumfängliche Abweisung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg der Schadenersatzforderung (vgl. Berufungsbegründung S. 17 f.).