umklammerte und rückwärts zu Boden riss. B. erlitt dabei eine Kontusion der Lippe und der linken Schläfe. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil E. 4.6.2), ist die Busse unter Berücksichtigung der noch leichten Tatfolgen, der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und dessen Einkommensverhältnissen (vgl. oben, Ziff. 7.4.2 f.) auf Fr. 700.00 anzusetzen. 7.5.3. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB und ausgehend von der für die Geldstrafe festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 als Umwandlungssatz (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festzusetzen.