7.5. 7.5.1. Für die begangenen Übertretungen (mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB) ist gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 StGB). 7.5.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Ziff. 4) wurde der Beschuldigte nach dem ersten Schlag ins Gesicht mehrfach tätlich gegenüber B., indem er ihm zwei weitere Schläge ins Gesicht zufügte und ihn sodann von hinten - 19 -