Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'900.00 (vgl. GA act. 28) und lebt damit nahe am Existenzminimum. Nach der gebotenen Herabsetzung dieses Nettoeinkommens um 50% ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.00. Es resultiert somit eine Geldstrafe von gesamthaft Fr. 2'500.00 (Fr. 50.00 x 50 TS).