7.4.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und versucht trotz seiner Krebserkrankung (vgl. GA act. 49 f.) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend neutral aus und es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. - 18 -