Für den Schlag ins Gesicht von B. gab es im gegebenen Zeitpunkt jedenfalls keinerlei Anlass oder Rechtfertigung. Wenn unter den vorliegenden Umständen auch nicht ohne Zweifel gesagt werden kann, dass der Beschuldigte die Verletzung von B. direkt beabsichtigte, nahm er eine solche durch den unprovozierten Schlag in dessen Gesicht dennoch in Kauf. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen mit der Vorinstanz als noch leicht zu erachten (vgl. Urteil E. 4.5.1). Die von der Vorinstanz auf 50 Tagessätze angesetzte Geldstrafe ist zu bestätigen.