7.4.2. Hinsichtlich der Tatkomponente ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte B. während des Gesprächs unvermittelt ins Gesicht schlug, worauf dieser vom Stuhl zu Boden fiel und sich einen Meniskusriss zuzog, welcher eine Operation und eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Sofern sich der Beschuldigte tatsächlich von B. verunglimpft fühlte oder eine Eskalation der Situation zum Nachteil von C. oder sich selbst befürchtete, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich vom Tisch, aus dem Raum zu entfernen. Für den Schlag ins Gesicht von B. gab es im gegebenen Zeitpunkt jedenfalls keinerlei Anlass oder Rechtfertigung.