7.4. 7.4.1. Für die begangene einfache Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Geldstrafe aus präventiven Überlegungen nicht zweckmässig wäre. In Bezug auf die einfache Körperverletzung hat die Vorinstanz deshalb zu Recht eine Geldstrafe als Sanktion ausgesprochen, was vorliegend zu bestätigen ist (vgl. Urteil E. 4.3).