7.3. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist hierfür angemessen zu bestrafen. Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung erstreckt sich dabei von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, während Tätlichkeiten mit Busse bestraft werden. Es liegen folglich ungleichartige Strafarten vor, welche nebeneinander auszusprechen sind.