Bei ungleichartigen Strafarten ist die Bildung einer Gesamtstrafe ausgeschlossen und die Strafen müssen nebeneinander ausgefällt werden. Entsprechend sind für Übertretungen Bussen auszusprechen, selbst wenn zugleich eine Verurteilung wegen eines Vergehens mit Freiheits- und/oder Geldstrafe erfolgt (vgl. - 17 - ACKERMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 94 zu Art. 49 StGB).