Das vorinstanzliche Urteil führt im Dispositiv indessen nicht aus, hinsichtlich welcher dieser Tätlichkeitshandlungen der vorliegend unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene Freispruch (zweimaliges Wegstossen) bzw. der vorliegend zu bestätigende Schuldspruch (zweiter und dritter Schlag ins Gesicht) im Einzelnen ergeht. Sowohl die Dispositiv- Ziffer 1 als auch die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils werden deshalb von Amtes wegen um die einzelnen Tätlichkeitshandlungen ergänzt (vgl. STOHNER in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 83 StPO).