6.7. Der Beschuldigte hat gegenüber B. mehrfache Tätlichkeiten verübt. Das vorinstanzliche Urteil führt im Dispositiv indessen nicht aus, hinsichtlich welcher dieser Tätlichkeitshandlungen der vorliegend unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene Freispruch (zweimaliges Wegstossen) bzw. der vorliegend zu bestätigende Schuldspruch (zweiter und dritter Schlag ins Gesicht) im Einzelnen ergeht.