die Arme vor seiner Brust verschränkt hat bzw. keine Angriffshaltung zeigt (13:57:43). Unmittelbar danach wird B. vom Beschuldigten seitlich ein paar Schritte zur Seite geschoben, von hinten gepackt und zu Boden gerissen (13:57:51). Auch an dieser Stelle ist keinerlei Gefahr ersichtlich, welche der Beschuldigte hätte abwenden müssen. Eine rechtfertigende Notwehrsituation lag anlässlich keiner der drei physischen Einwirkungen durch den Beschuldigten vor. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.