6.5. Wenn sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung auch nicht mehr auf das Vorliegen einer Notwehrsituation beruft, ist gleichwohl mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine solche weder anlässlich des zweiten und dritten Schlags noch des zu Boden Reissens ersichtlich ist. Beim zweiten Schlag hält B. seine Hände hinter dem Rücken und es geht keine unmittelbare Gefahr von ihm aus, welche durch den Beschuldigten hätte abgewendet werden müssen (13:57:25). Selbiges gilt für den dritten Schlag, vor welchem der Beschuldigte und B. sich zwar näher gegenüberstehen, sich allerdings ein Tisch zwischen ihnen befindet und B. - 16 -