6.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Ziff. 4) schlug der Beschuldigte B. nach seinem Fall vom Stuhl ein zweites (13:57:26) und drittes Mal (13:57:44) ins Gesicht. Anschliessend packte der Beschuldigte B. seitlich, umklammerte ihn sodann von hinten und riss ihn rückwärts zu Boden (13:57:47 – 13:57:49). Dem Arztbericht vom Tag der Auseinandersetzung am 9. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass B. neben dem Meniskusriss eine Kontusion der Lippe und der linken Schläfe erlitt (vgl. UA act. 38). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, übersteigen die Einwirkungen des Beschuldigten auf B. und dessen körperliche Integrität das gesellschaftlich geduldete Mass (vgl. Urteil E. 3.2.2).